7. In Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis, welches ein Verfahren auf einseitigen Antrag darstellt, werden von den Beteiligten, unabhängig von Verfahrensausgang, praxisgemäss keine Gebühren erhoben. Die Verrichtungen der Schuldbetreibung- und Konkurskammer in ihrer Funktion als SchKG-Aufsichts- behörde sind überdies generell kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG). Die angefallenen Verfahrenskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. Seite 14 — 15 III. Demnach wird erkannt