Ob sich die Gesuchsteller in ihrer Stellung als Partei vor dem Verwaltungsgericht über ihre Amtstätigkeit beim Betreibungsamt Y. ohne vorgängige förmliche Entbindung vom Amtsgeheimnis gefahrlos äussern dürfen, kann hier offen bleiben. Sicher ist jedoch, dass sie ohne vorgängige Ermächtigung nicht in der Stellung als Zeugen oder Auskunftspersonen im Parallelverfahren des/der anderen Gesuchstellers/Gesuchstellerin ohne vorgängige Ermächtigung durch die Aufsichtsbehörde aussagen dürfen, weil nach ihrer eigenen zutreffenden Darstellung das Amtsgeheimnis nachwirkt, und dies unabhängig davon, ob die Freistellung vom Dienst mit