Seite 13 — 15 ser Unterlassung Gefahr laufen, das Amtsgeheimnis zu verletzen. Sie scheinen zu übersehen, dass der Gesuchsteller G1. in seinem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen den Kreis Y. G2. als Zeugin angerufen (act. 01.5a, S. 8, 9, 17) und die Gesuchstellerin Lohner in ihrem parallelen Beschwerdeverfahren gegen den Kreis Y. G1. als Zeugen offeriert hat (act. 01.5b, S. 7, 8, 14).