5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Gesuchstellern zum einen die Aktivlegitimation fehlt und das Gesuch überdies verfrüht gestellt wird (mangelndes aktuelles Rechtsschutzinteresse). Insoweit darauf einzutreten ist, ist das Gesuch folglich abzuweisen. 6. Die Gesuchsteller beantragen, es seien drei andere Personen vorsorglich vom Amtsgeheimnis zu entbinden. Für sich selbst beantragen sie keine Aussageermächtigung. Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass sie mit die-