Der Geheimnisträger oder der Richter des Hauptverfahrens kann und soll erst dann an die Ermächtigungsbehörde gelangen, wenn manifest ist, dass die Beweismitwirkung des Geheimnisträgers benötigt wird, das heisst durch rechtskräftigen Beweisabnahmebeschluss des Richters im Hauptverfahren feststeht. Der Richter verpflichtet den Geheimnisträger zur Aussage und erst dann ist es an diesem, sich zur Zeugenaussage ermächtigen zu lassen. Vor diesem Zeitpunkt besteht kein hinreichend aktuelles Rechtsschutzinteresse irgendeines Beteiligten an einem Entbindungsverfahren. In Bezug auf die im hiesigen Ermächtigungsverfahren beantragten Personen ZB.