ein blosser Antrag auf spätere Vernehmung als Zeuge genügt nicht. Unzulässig sind auch entsprechende Begehren für künftig mögliche Prozesse (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 19 zu § 96, N 12 Vorbemerkungen zu §§ 95 ff.). Ebenso wenig erscheint es tunlich, Aussageermächtigungen für Amtsgeheimnisträger auf Vorrat zu erteilen. Der Geheimnisträger oder der Richter des Hauptverfahrens kann und soll erst dann an die Ermächtigungsbehörde gelangen, wenn manifest ist, dass die Beweismitwirkung des Geheimnisträgers benötigt wird, das heisst durch rechtskräftigen Beweisabnahmebeschluss des Richters im Hauptverfahren feststeht.