Solange indessen auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass ZA., ZB. und/oder ZC. vor Verwaltungsgericht unter dem Beweistitel "Befragung und Mitteilungen von Beteiligten und Auskunftspersonen" zum Einsatz kommen, ist ein legitimes Interesse an ihrer Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht auszumachen. Es ist beispielsweise auch nicht angezeigt, eine Justizperson vorzeitig in den Ausstand zu schicken, weil sie künftig möglicherweise als Zeuge zu einer vor ihr verhandelten Sache auszusagen haben könnte; ein blosser Antrag auf spätere Vernehmung als Zeuge genügt nicht.