Seite 12 — 15 b. Allerdings ist unter den primären Beweismitteln von Art. 12 Abs. 1 VRG auch vorgesehen "d) Befragung und Mitteilungen von Beteiligten und Auskunftspersonen". Formlose Befragung, schriftliche Auskunft oder gar Edition von amtlichen Akten durch Amtsgeheimnisträger würden fraglos ebenfalls eine Ermächtigung durch die Aufsichtsbehörde voraussetzen. Solange indessen auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass ZA., ZB.