Abs. 2 bestimmt, dass Zeugenbeweise (in der vom Zivilprozess verstandenen Qualität, vgl. Art. 12 Abs. 3 VRG) erst in Frage kommen, wenn die primären Beweismittel gemäss Abs. 1 zur Abklärung des Sachverhalts nicht ausreichen. Sowohl was die bereits instanzierten Beschwerden gegen die Freistellung und vorsorgliche Lohnsuspension als auch das angekündete Verfahren gegen die fristlose Entlassung anbelangt, erscheint das Gesuch um Ermächtigung schon deshalb verfrüht, weil unklar ist, ob es jemals zur Abnahme des sekundären Beweismittels der Zeugenaussage der drei genannten Personen kommen wird.