a. Gemäss Gesuchsbegründung sollen ZA., ZB. und ZC. vor Verwaltungsgericht ausdrücklich als "Zeugen" aussagen, wobei festzustellen ist, dass in den bereits hängigen Beschwerdeverfahren von diesen 3 Personen nur ZA. zum Zeugnis angerufen wird (act. 01.5a, 01.5b). Art. 12 Abs. 1 und 2 VRG beschreiben eine Beweismittelrangfolge. Abs. 2 bestimmt, dass Zeugenbeweise (in der vom Zivilprozess verstandenen Qualität, vgl. Art. 12 Abs. 3 VRG) erst in Frage kommen, wenn die primären Beweismittel gemäss Abs. 1 zur Abklärung des Sachverhalts nicht ausreichen.