Art 6 f. des Anwaltsgesetzes (BR 310.100)). Es gebricht somit an der Notwendigkeit und insofern an einem legitimen Interesse der Parteien des Hauptverfahrens, selbst bei der vorgesetzten Behörde eines zur Beweismitwirkung verpflichteten Amtsträgers die Aussageermächtigung einzuholen. Auf das Gesuch von G1. und G2. ist mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten. 4. Vor Verwaltungsgericht ist je eine Beschwerde der Gesuchsteller betreffend Freistellung/vorsorgliche Einstellung der Lohnzahlungen hängig. Gegen die nachgehend erfolgte fristlose Entlassung sollen nach der Ankündigung der Gesuchsteller ebenfalls Beschwerden eingelegt werden.