Dazu gehört auch die Einholung der Aussageermächtigung, dies jedenfalls dann, wenn der Zeuge nicht aus eigenem Antrieb tätig wird. Der Anknüpfungspunkt für Einleitung und Beteiligung am Ermächtigungsverfahren ist also die aus Sicht des Hauptverfahrens manifeste Aussagepflicht des Geheimnisträgers und nicht ein Rechtsanspruch der Partei auf Aussage eines Be-