Dies macht insofern Sinn, als letztlich nicht die Parteien des Hauptverfahrens sondern die Prozessleitung des Hauptverfahrens bestimmt, welche Beweise dort abgenommen werden (Beweisauflageund -abnahmebeschluss) und es diesem Richter obliegt, die zugelassenen Beweise abzunehmen. In Bezug auf Dritte, die zur Beweismitwirkung verpflichtet sind, liegt es sodann allgemein an ihm, diese Verpflichtungen durchzusetzen (Vorladung, Editionsanordnung, Fristansetzung, Androhung von Säumnisfolgen, polizeiliche Vorführung, Bussen etc.). Dazu gehört auch die Einholung der Aussageermächtigung, dies jedenfalls dann, wenn der Zeuge nicht aus eigenem Antrieb tätig wird.