cc. In der bündnerischen Rechtsordnung findet man allerdings nirgends, dass jene Partei, welche den Zeugen offeriert, befugt wäre, selbst die Ermächtigung direkt bei der Entbindungsbehörde zu beantragen. Neben dem betroffenen Geheimnisträger ist die Kompetenz, ein Ermächtigungsgesuch zu stellen, auf den Richter des Hauptverfahrens beschränkt. Dies macht insofern Sinn, als letztlich nicht die Parteien des Hauptverfahrens sondern die Prozessleitung des Hauptverfahrens bestimmt, welche Beweise dort abgenommen werden (Beweisauflageund -abnahmebeschluss) und es diesem Richter obliegt, die zugelassenen Beweise abzunehmen.