Er muss letztlich mit den üblichen prozessualen Mitteln zur Aussage verhalten werden können. Darin dürfte der Grund liegen, dass die ZPO weiter vorsieht, dass das Gesuch auch vom Richter – anstelle eines renitenten Zeugen etwa – gestellt werden kann, wobei der Richter des Hauptverfahrens an den Entscheid der Ermächtigungsbehörde gebunden ist (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 20 zu § 223, unter Hinweis auf BGE 87 IV 138 E. 5). Mit anderen Worten kann die Ermächtigung nicht nur vom betroffenen Geheimnisträger, sondern im Interesse an der Rechtsfindung auch über den Kopf des potentiellen Zeugen hinweg von anderer Seite beantragt werden.