ZPO GR ist; Art. 166 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung). Zivilprozessual besteht Zeugnispflicht für jedermann (Art. 173 Abs. 1 ZPO), womit davon auszugehen ist, dass es auch nicht in das freie Belieben eines Amtsgeheimnisträgers gestellt sein kann, bei seiner vorgesetzten Behörde eine Aussageermächtigung einzuholen oder nicht. Er muss letztlich mit den üblichen prozessualen Mitteln zur Aussage verhalten werden können.