den Zeugen nicht zur Aussage ermächtigt hat; Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A. Zürich 2009, § 29 Rz 48; Hasenböhler, in Sutter-Somm /Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich 2010, Art. 166 N 37). Mit dem Amtsgeheimnis wird nicht der Geheimnisträger, sondern das Amt als Geheimnisherr sowie andere Privatinteressen (Teilnehmer an Verfahren vor dem Amt) geschützt. Mit dem Verzicht auf den Schutz entfällt das Verweigerungsrecht des Zeugen (Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord-