3 ZPO Thurgau) oder ausschliesslich (Art. 149 Ziff. c ZPO Uri) dem Richter des Hauptverfahrens obliegt, die Aussageermächtigung für den Zeugen einzuholen). Im Grunde deutet schon der mehrheitlich verwendete Begriff "Ermächtigung" darauf hin, dass die Erteilung einer solchen Erlaubnis in aller Regel auf einem Gesuch der direkt betroffenen Amtspersonen/Geheimnisträger beruht.