Seite 9 — 15 Sachverhalts nicht aus, können Behörden von Amtes wegen oder auf Antrag hin Zeugen einvernehmen (Abs. 2), wobei die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis und das Verweigerungsrecht sinngemäss Anwendung finden (Abs. 3). Aufgrund der Verweisung gemäss Abs. 3 ist für die Frage des Verfahrens betreffend Entbindung vom Amtsgeheimnis Art. 175 Ziff. 2 ZPO einschlägig. Danach besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht für Aussagen über Amtsgeheimnisse, solange die zuständige Behörde den Zeugen nicht zur Aussage ermächtigt hat. Der Zeuge hat den entsprechenden Entscheid einzuholen; das Ge-