b.aa. Vorliegend soll die Ermächtigung zur Aussage in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erteilt werden. Gemäss der allgemeinen Verfahrensbestimmung von Art. 12 VRG, welche auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt, dienen der Behörde neben dem Wissen ihrer Mitglieder als Beweismittel insbesondere amtliche Akten, Urkunden, Amtsberichte, Befragung und Mitteilungen von Beteiligten und Auskunftspersonen, Augenscheine und Sachverständigengutachten (Abs. 1). Reichen diese Beweismittel zur Abklärung des