Dies gilt ebenso im Anwendungsbereich des Berufsgeheimnisses, spricht doch Art. 312 Ziff. 2 StGB vom "Gesuch des Täters" (vgl. auch Kommentar StGB, Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, a.a.O., N 17 zu Art. 321 StGB). Die Frage, ob die an der Offenbarung interessierte Partei einen Anspruch auf Aussage habe, ändert daran nichts (BGE 123 IV 75 E. 2c).