Es ist die eigene Angelegenheit der Geheimnisträger, sich darum zu kümmern, dass sie sich nicht wegen Amtsgeheimnisverletzung strafbar machen. Damit die Geheimnisträger das Amtsgeheimnis sanktionslos offenbaren dürfen – sei es, dass sie es selbst wünschen, sei es, dass man es von irgendwelcher dritter Seite von ihnen verlange – muss es konsequenterweise auch ihnen selbst obliegen, bei ihrer vorgesetzten Behörde eine Aussageermächtigung einzuholen (Kommentar StGB, Donatsch/Flachsmann/Hug/ Maurer/Riesen-Kupper/Weder, 2010, N 20 zu Art. 320 StGB; BGE 123 IV 75 E. 2b, mit weiteren Hinweisen). Dies gilt ebenso im Anwendungsbereich des Berufsgeheimnisses, spricht doch Art.