a. Vom Aspekt des Straf- und Disziplinarrechts ausgehend, liegt es in der alleinigen Eigenverantwortung der Geheimnisträger, das straf- und spezialgesetzliche Amtsgeheimnis zu wahren. Es ist daher grundsätzlich Sache der Beamten zu entscheiden, ob sie mit oder ohne Ermächtigung aussagen. Der Zivilrichter kann auch eine in Verletzung des Amtsgeheimnisses gemachte Aussage verwerten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 159). Es ist die eigene Angelegenheit der Geheimnisträger, sich darum zu kümmern, dass sie sich nicht wegen Amtsgeheimnisverletzung strafbar machen.