3. Das Gesuch ist hier nicht von den zu entbindenden Amtsgeheimnisträgern sondern von Parteien eines Hauptverfahrens gestellt, in welchem sie Amtsgeheimnisträger als Zeugen aufrufen wollen. Es stellt sich die Frage, ob die Parteien, in deren Interesse ausgesagt werden soll, zur Stellung eines Entbindungsgesuchs bei der vorgesetzten Behörde der Zeugen legitimiert sind.