d. Infolge der Wirrungen um das Betreibungsamt Y., welche in der Zusammenlegung der Betreibungsämter Y. und F. gipfelten, weiss die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer aus eigener Anschauung, dass ZA. derzeit Verwaltungsangestellte des Betreibungsamtes Y. ist; sie ist die einzige. Im Ermächtigungsverfahren ist es Sache des Gesuchstellers darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Aussageermächtigung gegeben sind. Das Gesuch hat ausser