Auf eine Überweisung des Gesuchs an die Justizaufsichtskammer kann verzichtet werden, da in verschiedener Hinsicht die Voraussetzungen für seine Behandlung fehlen. Ein Rechtsverlust droht dadurch nicht, können doch die Aktivlegitimierten selbst – aktuelles Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt – ohne an eine Frist gebunden zu sein, das Gesuch stets noch bei der Justizaufsichtskammer einreichen.