Diese beiden Körper sind strikt auseinanderzuhalten. Insoweit eine Aussageermächtigung von Verwaltungsangestellten des Kreispräsidenten beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten. Dafür wäre nicht die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer sondern die Justizaufsichtskammer zuständig (Art. 53 ff. GOG, Art. 5 lit. c KGV). Auf eine Überweisung des Gesuchs an die Justizaufsichtskammer kann verzichtet werden, da in verschiedener Hinsicht die Voraussetzungen für seine Behandlung fehlen.