Seite 7 — 15 nach Art. 320 Ziff. 2 StGB (vgl. BGE 123 IV 75 E. 1c) und "zuständige Behörde" im Sinne von Art. 175 Ziff. 2 ZPO anzusehen. Entgegen den Gesuchstellern spielt also keine Rolle, ob die Wahlbehörden beziehungsweise ihre Gebietskörperschaft vor Verwaltungsgericht Parteien sind und in Bezug auf die Ermächtigung zur Zeugenaussage wegen Interessenkollision so zu sagen in den Ausstand zu treten hätten. Sie sind von vorneherein nicht zuständig, sondern direkt und allein die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde über die Vollstreckungsämter und -beamten.