Die Wahlbehörden haben demgegenüber keinerlei vollstreckungsspezifische Vorgesetztenstellung gegenüber den Vollstreckungsbeamten. Auch aufgrund ihrer sachlichen Nähe zum Vollstreckungsrecht liegt auf der Hand, dass die SchKG-Aufsichtsbehörde eher als die Wahlbehörden dazu berufen ist, die Rechtsgüterabwägung gemäss Art. 175 Ziff. 2 ZPO vorzunehmen. Nach der institutionellen Stellung und dem Sachzusammenhang sind somit nicht die Wahlbehörden der Vollsteckungsbehörden (Kreisrat, Bezirksgericht), sondern die SchKG-Aufsichtsbehörde als "vorgesetzte Behörde"