8a SchKG besteht, was nichts anderes als ein normierter Einbruch in das Prinzip des SchKG-Amtsgeheimnisses darstellt. Wenn der Betreibungsbeamte dieses strapaziert, wäre die Aufsichtsbehörde nicht nur dazu berufen im konkreten Anwendungsfall das zum Schutz der betroffenen Betreibungsparteien Notwendige anzuordnen, sondern einen fehlbaren Betreibungsbeamten darüberhinaus zu disziplinieren (Art. 14 Abs. 2 SchKG). Die Wahlbehörden haben demgegenüber keinerlei vollstreckungsspezifische Vorgesetztenstellung gegenüber den Vollstreckungsbeamten.