50 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, BR 173.000; vgl. auch Beschlüsse der Justizaufsichtskammer vom 20.09.2006, AB 06 31 und 01.09.2010, JAK 10 30). Die SchKG-Aufsichtsbehörde bestimmt im Streitfall auch, wann, gegenüber wem und in welchem Ausmass eine bundesrechtliche Auskunftspflicht nach Art. 8a SchKG besteht, was nichts anderes als ein normierter Einbruch in das Prinzip des SchKG-Amtsgeheimnisses darstellt.