12 f. GVVSchKG). Die Organisationsaufsicht des Kantonsgerichts geht soweit, dass es die Zusammenlegung der Führung und Verwaltung von Ämtern autoritativ anordnen kann, wenn die fachliche, ordnungsgemässe oder zweckmässige Führung eines Amtes nicht mehr gewährleistet ist (Art. 1 Abs. 3 GVVSchKG), wie dies jüngst im Falle des Betreibungsamtes Y. wegen seiner Handlungsunfähigkeit geschehen ist (Zusammenlegung mit dem Betreibungsamt T., Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 14.09.2010, KSK 10 80). Eine solche Zusammenlegung kommt einer Derogation der Vorschrift gleich, wonach jeder politische Kreis einen Betreibungskreis bildet (Art. 1 Abs. 1 GVVSchKG).