Sie übt von Bundesrechts wegen allein die Disziplinargewalt aus (Art. 14 GVVSchKG), und dies auch über ausseramtliche Konkursverwalter, Sachwalter, Liquidatoren etc. Hinsichtlich der letztgenannten haben die Organe der Gebietskörperschaften von vorneherein keinerlei Befugnisse. Allein die Aufsichtsbehörde ist somit allen amtlichen und ausseramtlichen Funktionären vorgesetzt. Es wäre nun aber nicht einzusehen, dass die Ermächtigungszuständigkeit in Bezug auf die beiden genannten Personenkreise zwischen der Gebietskörperschaft und der Aufsichtsbehörde aufzuteilen wäre. Die Aufsicht der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer beschlägt die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17