11 GVVSchKG). Dass die Organisations- und Weisungsbefugnis der Wahlbehörden stark eingeschränkt ist, ergibt sich zunächst aus Art. 5 Abs. 2 GVVSchKG, wonach sie nur insoweit in die Geschäftsführung der Ämter Einsicht nehmen dürfen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung über die Kreis und Bezirk anfallenden Gebühren und für die Ermittlung und Festsetzung der Entschädigungen [der Beamten] erforderlich ist. Demgegenüber hat die Aufsichtsbehörde uneingeschränkte Geschäftsund Organisationsprüfungsbefugnisse (Art. 12-14 GVVSchKG).