Es ist nicht zu übersehen, dass die Vollstreckungsbeamten in Graubünden letztlich zwei Körpern "unterstellt" sind. Es sind dies zum einen die entsprechenden Organe der Gebietskörperschaften Kreis und Bezirk (Wahl, Dienstverhältnis, Besoldung; Art. 1, 5, 6, 10a, 10b GVVSchKG) und zum anderen das Kantonsgericht als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Art. 11 GVVSchKG).