Zur gleichen Norm gelangt man über das in der Hauptsache anwendbare Verfahrensrecht von Art. 12 Abs. 3 VRG, wonach die Vorschriften der ZPO über den Zeugenbeweis und das Verweigerungsrecht sinngemässe Anwendung finden. Art. 175 Ziff. 2 ZPO spricht von der "zuständigen Behörde". Zuständige Behörde ist in der Regel die vorgesetzte Behörde; es kann auch die mittelbar vorgesetzte Behörde sein (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 8a zu § 159). Es ist nicht zu übersehen, dass die Vollstreckungsbeamten in Graubünden letztlich zwei Körpern "unterstellt" sind.