Andererseits ist das Kantonsgericht, genauer dessen Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer (Art. 10 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV, BR 173.100)), die bundesrechtlich vorgeschriebene Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und die Konkursämter (Art. 11 GVVSchKG). Insoweit sich die Kompetenzen dieser übergeordneten Behörden in administrativ-organisatorischen Bereichen zu überschneiden scheinen, ist zu prüfen, bei wem die sachliche Zuständigkeit zur Aussageermächtigung von SchKG-Vollstreckungsbeamten liegt.