Wahlbehörden der Amtsträger und Stellvertreter sind der Kreisrat (Betreibungsbeamte, Art. 10a Abs. 1 GVVSchKG) und die Verwaltungskommission des Bezirksgerichts (Konkursbeamte, Art. 10b Abs. 1 GVVSchKG); sie bestimmen den Sitz (Art. 10a Abs. 2, 10b Abs. 2 GVVSchKG), regeln die Besoldung und das übrige Dienstverhältnis der Amtspersonen und stellen die benötigte Infrastruktur zur Verfügung (Art. 5 Abs. 1 GVVSchKG). Andererseits ist das Kantonsgericht, genauer dessen Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer (Art. 10 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV, BR 173.100)), die bundesrechtlich vorgeschriebene Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und die Konkursämter (Art. 11 GVVSchKG).