a. Abgesehen von hier nicht interessierenden bundesrechtlichen Vorgaben zwecks einheitlicher Anwendung des Bundesrechts ist die Behördenorganisation in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Sache der Kantone. Die kantonalen Einführungsgesetze regeln die Einteilung des Kantonsgebiets in Betreibungs- und Konkurskreise, die Art und Weise der Besetzung der Ämter sowie deren Einrichtung (Art. 2, 3 SchKG; BGE 114 III 1 E. 2a; Ernst Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 34). Wahlbehörden der Amtsträger und Stellvertreter sind der Kreisrat (Betreibungsbeamte, Art.