2. Die Gesuchsteller halten die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts für zuständig, um Angestellte von SchKG-Zwangsvollstreckungs- behörden vom Amtsgeheimnis zu entbinden. Dies müsse vorliegend umso mehr gelten, als das Kreisamt und Bezirksamt in eigener Sache befangen seien. Eventualiter sei das Gesuch an die zuständige Behörde weiterzuleiten.