ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes erlangten Kenntnisse und anvertrauten Geheimnisse Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht nach Bundesrecht ein Einsichtsrecht in Protokolle und Register besteht oder sie durch ausdrückliche Vorschriften zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet sind. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 SchKG ist dies die Basis für ihre Disziplinierung durch die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Das Eine (Strafrecht) ist vom Anderen (Disziplinarrecht) unabhängig.