320 StGB, was die Basis für ihre strafrechtliche Beurteilung ist. Sie fallen sodann unter zwangsvollsteckungsrechtliche Spezialbestimmungen über die Schweigepflicht. Nach Art. 8 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVVSchKG, BR 220.100) sind die Amtspersonen, ihre Angestellten und Hilfspersonen, die mit der