Vorliegend seien die Interessen der Gesuchsteller an der Wahrheitsfindung im Verwaltungsgerichtsverfahren höher zu gewichtigen als das öffentliche Interesse und jenes privater Beteiligter an der Geheimhaltung, zumal durch die Entbindung vom Amtsgeheimnis weder das Kreis- noch das Bezirksamt in der Durchführung ihrer Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würden. Die Gesuchsteller hätten daher einen Anspruch auf Entbindung der genannten Personen vom Amtsgeheimnis. 3. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. II. Erwägungen