So solle ZA. einerseits im Rahmen ihrer Amtsausübung von der mündlichen Vereinbarung zwischen G1. und G2. erfahren haben, wonach letztere sich verpflichtet hatte, die aus der Betreibungskasse beglichenen Betreibungskosten, Rechtsöffnungskosten und Konkursgebühren vollständig zurückzuerstatten. Andererseits sollen ZC. und ZB. in ihren amtlichen Funktion Wahrnehmungen gemacht haben, welche belegen würden, dass der Kreispräsident Q. den Betreibungsbeamten G1. bereits seit Jahren systematisch gemobbt habe.