Seite 3 — 15 weiterhin zumutbar gewesen wäre. Zum Nachweis der Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigungen würden die Gesuchsteller die im Rechtsbegehren genannten Zeuginnen anrufen, da diese in der Vergangenheit, aber auch im Jahre 2009 und 2010 Wahrnehmungen in ihrer Amtstätigkeit gemacht hätten, welche eine Begründetheit der fristlosen Entlassungen ausschliessen würden. Um die Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigungen beweisen zu können, seien die Gesuchsteller auf die Aussagen von ZA., ZB. und ZC. angewiesen. So solle ZA.