2. Die Gesuchsteller kündigen an, dass sie sowohl gegen die Verfügung betreffend fristlose Entlassung des Kreisamtes Y. vom 19. Oktober 2010 als auch gegen den gleichen Entscheid der Verwaltungskommission des Bezirksgerichts Z. vom 28. Oktober 2010 ebenfalls beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde führen werden. Dabei würden sie geltend machen, dass ihre Verhaltensweisen keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 10 PG darstellen, weshalb dem Kreisamt Y. und dem Bezirksamt Z. die Fortführung der Arbeitsverhältnisse