in den Beschwerdeverfahren der Gesuchsteller 1 und 2 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen die Verfügungen des Kreisamtes Y. vom 19.10.2010 beziehungsweise gegen die Verfügung der Verwaltungskommission des Bezirksgerichts Z. vom 28.10.2010 betreffend fristlose Kündigungen von ihrem Amtsgeheimnis zu entbinden, wobei die Entbindung auf sachdienliche Stellen zu beschränken sei."