Die Genannten hätten überdies die Teilnahme an einer privaten Gerichtsverhandlung von G2. als Arbeitszeit deklariert. Damit sei erstellt, dass G1. und G2. einen krassen Vertrauensmissbrauch sowie eine massive Kompetenzüberschreitung begangen hätten. Dementsprechend habe das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherr und Dienstnehmern als zerstört zu gelten. Eine Weiterführung der Arbeitsverhältnisse sei für das Kreisamt nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar, weshalb die wichtigen Gründe für eine fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages gemäss Art. 10 PG vorliegen würden.