3. Am 19. Oktober 2010 verfügte schliesslich das Kreisamt respektive der Kreispräsident Y. gegenüber G1. und G2. die fristlose Kündigung und wandelte die vorsorgliche Lohneinstellung per 08. September 2010 in eine definitive um. Begründend wurde darauf hingewiesen, die Verhaltensweisen dieser Personen