Der Beschwerdegegnerschaft sei superprovisorisch und ohne deren vorhergehende Anhörung richterlich zu befehlen, den Beschwerdeführern unverzüglich wieder den Zutritt zu den Büroräumlichkeiten des Betreibungsamtes Y. zu gewähren, damit sie das Amt als Betreibungsbeamter/als Angestellte wieder ausüben können. 5. Das Kantonsgericht von Graubünden als SchKG Aufsichtsbehörde sei superprovisorisch und ohne vorhergehende Anhörung anzuweisen, von der vorgesehenen und bevorstehenden Zusammenlegung der Betreibungsämter Y. und Trins bis zum Vorliegen des Entscheides des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache abzusehen."